Allgemeine Verkaufsbedingungen der we print GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die folgenden Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Verkäuferin we print GmbH, Quellenstraße 30, 90513 Zirndorf und dem jeweiligen Besteller. Sie beschränken sich ausschließlich auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen.
  2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch dann Anwendung, wenn und soweit die we print GmbH in Kenntnis von entgegenstehenden Bedingungen des Vertragspartners den Auftrag des Bestellers vorbehaltlos annimmt und / oder die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich möglicher Nebenabreden, Ergänzungen, Streichungen und / oder Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt solcher vorrangiger Bestimmungen ist ein schriflticher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung – jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens – der we print GmbH erforderlich.
  4. Eine etwaige Schriftformklausel in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch durch die Versendung von Dokumenten per Fax oder E-Mail erfüllt.
  5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien auch dann, wenn auf die Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbeziehungen nicht mehr gesondert hingewiesen werden sollte.

 

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsschluss

  1. Angebote der we print GmbH verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Sie erfolgen stets unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
  2. Die Bestellung des Liefergegenstandes durch den Besteller gilt als verbindliches Angebot und kann von Seiten der we print GmbH binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Bestellung angenommen werden.
  3. Ein Liefervertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder Auftragsbestätigung mittels Datenfernübertragung der we print GmbH, spätestens jedoch mit der Lieferung, zustande. Kann die we print GmbH durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Produktbeschreibung des Verkäufers nichts anderes ergibt, verstehen sich alle Preise der we print GmbH „ex works“ gemäß Incoterms 2010 und zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit zusätzliche Kosten, wie Verpackung, Transport, Zölle, Steuern, oder sonstige öffentliche Abgaben anfallen, werden diese dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Sofern keine anderen Zahlungsfristen vereinbart sind, sind Zahlungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der we print GmbH maßgebend.
  3. Mit Ablauf der Zahlungsfrist im Sinne des Absatzes 2 kommt der Besteller, ohne dass es einer gesonderter Mahnung bedarf, in Verzug. Die we print GmbH ist im Falle eines Verzugs berechtigt, Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschaden bleibt insoweit vorbehalten. Die Regelung des § 355 HGB bleibt hiervon unberührt.
  4. Befindet sich der Besteller im Verzug im Sinne des Absatzes 3, so ist die we print GmbH berechtigt sämtliche Lieferung und / oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten.
  5. Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten, von der we print GmbH ausdrücklich anerkannten oder unbestrittenen Gegenansprüchen gegen Forderungen der we print GmbH aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist für den Besteller nur dann möglich, soweit sein Anspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.

 

§ 4 Lieferung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Waren an die vom Besteller angegebene Lieferanschrift. Bei der Abwicklung der Bestellung ist die in der Bestellabwicklung der we print GmbH angegebene Lieferanschrift maßgeblich.
  2. Liefer- und Leistungsfristen verstehen sich als ca. Fristen und sind somit unverbindlich, sofern diese Fristen nicht von der we print GmbH ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
  3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und mangelfreien Selbstbelieferung. Sofern sich im Rahmen der Selbstbelieferung eine Verzögerung abzeichnet, wird die we print GmbH den Besteller darüber umgehend informieren.
  4. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk bzw. das Lager der we print GmbH verlassen hat oder die we print GmbH die Versandbereitschaft angezeigt hat. Sofern der Fristlauf erst durch eine Abnahme beendet wird, ist – soweit kein Fall der berechtigten Abnahmeverweigerung vorliegt – der Abnahmetermin maßgeblich, hilfsweise die Mitteilung der Abnahmebereitschaft der we print GmbH.
  5. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme der Leistung auf Veranlassung des Bestellers, so wird der Liefergegenstand auf die Gefahr des Bestellers bei der we print GmbH verwahrt, soweit dies für die we print GmbH möglich ist. Die durch eine solche Verzögerung entstandenen Kosten, insbesondere die der Verwahrung, trägt der Besteller.
  6. Teillieferungen sind zulässig, sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch des Liefergegenstandes ergeben.

 

§ 5 Versand

  1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung „ex Works“ gemäß incoterms 2010. Der Versand erfolgt auf die Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Teillieferungen und Rücksendungen.
  2. Soweit eine Abnahme erforderlich sein sollte, geht mit dieser die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Die Abnahme muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise nach der Mitteilung der Abnahmebereitschaft der we print GmbH erfolgen. Der Besteller darf die Abnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern.
  3. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird der Lieferungsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die we print GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Beim Versendungskauf im Sinne des Satzes 1 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Lieferungsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Lieferungsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der we print GmbH aus anderen vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist die we print GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Die we print GmbH ist berechtigt für jeden Tag der Fristüberschreitung im Sinne des Satzes 1 eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1 % des Bestellwertes zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) der we print GmbH bleiben davon unberührt. Die Pauschale im Sinne des 2 ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass der we print GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale im Sinne des Satzes 2 entstanden ist.
  5. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einer einmaligen oder einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die we print GmbH das Eigentum an den Lieferungsgegenständen vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungsgegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat die we print GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf Lieferungsgegenstände drohen, die im Eigentum der we print GmbH stehen.
  3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Lieferungsgegenstandes entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die we print GmbH in einem solchen Fall als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die we print GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Besteller verwahrt das Eigentum bzw. das Miteigentum für die we print GmbH unentgeltlich.
  4. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen der we Print GmbH Eigentumsrechte gem. Absatz 1 und / oder 3 zustehen, tritt der Besteller bereits jetzt im Umfang des Eigentumsanteils der we print GmbH an den veräußerten Waren an die dies annehmende we Print GmbH ab. Verbindet oder verarbeitet der Besteller den Lieferungsgegenstand mit einem Gegenstand eines Dritten, so tritt der Besteller bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Warenwertes der we print GmbH an die dies annehmende we print GmbH ab.
  5. Auf das Verlangen der we Print GmbH ist der Besteller verpflichtet dieser Auskunft über den Bestand der im Eigentum der we Print GmbH stehenden Waren sowie über den Bestand der sicherungshalber angetretenen Forderungen zu geben.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die we print GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Lieferungsgegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Die we print GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Lieferungsgegenstände heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, kann die we print GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

§ 7 Mängelhaftung

  1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Anwendung oder Verarbeitung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
  2. Grundlage der Mängelhaftung der we print GmbH ist vor allem die über die Beschaffenheit des Lieferungsgegenstandes getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Lieferungsgegenstandes gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Besteller, vom Hersteller oder von der we print GmbH stammt.
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt die we print GmbH jedoch keine Haftung.
  4. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Besteller verpflichtet die we print GmbH hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so ist die Haftung der we print GmbH Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  5. Ist der gelieferte Lieferungsgegenstand mangelhaft, hat die we print GmbH zunächst die Möglichkeit, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Die we print GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Besteller hat der we print GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Lieferungsgegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller der we print GmbH den mangelhaften Lieferungsgegenstand nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt die we print GmbH nur dann, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls ist die we print GmbH berechtigt vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
  9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  10. Sachmängelansprüche des Bestellers bestehen insbesondere dann nicht, wenn der Mangel auf Vorgaben des Bestellers, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder von Dritten vorgenommenen Eingriffen – ohne die Zustimmung der we print GmbH – in den Lieferungsgegenstand zurückzuführen ist.
  11. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze. Eine darüberhinausgehende Haftung ist insoweit ausgeschlossen.

 

§ 8 Sonstige Haftung

  1. Vorbehaltlich einer besonderen einzelvertraglicher Vereinbarungen ist die Haftung der we print GmbH im Zusammenhang mit diesem Vertrag im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.
  2. Die Haftungsbeschränkung im Sinne des Absatzes 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Soweit die Haftung nach Abs. 1 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der we print GmbH.
  4. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gem. Absatz 1 gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß dem Produkthaftungsgesetz).
  5. Sollte dieser Vertrag ausnahmsweise Schutzwirkung für Dritte entfalten, gilt diese Haftungsbeschränkung auch gegenüber diesen.
  6. Soweit die we Print GmbH Beratungsleistungen bezüglich der Lieferungsgegenstände erbringt, so erfolgt dies ohne Gewähr. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Besteller nicht von seiner Obliegenheit zur Vornahme eigener Prüfungen und Versuche. Dies gilt insbesondere, soweit Verdünnungen, Zusatzlacke und / oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von der we Print GmbH bezogen wurden.

 

§ 9 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Für Ansprüche des Bestellers im Sinne, die nicht gemäß § 8 ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Unberührt hiervon bleiben gesetzliche Sonderregelungen in Bezug dingliche Herausgabeansprüche gegenüber Dritten sowie für Druckerzeugnisse oder damit dekorierte Waren.

 

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz der we print GmbH Erfüllungsort.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz der we print GmbH zuständige Gericht. we print GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Vertrags- und Rechtsordnungen, insbesondere des CISG.
  4. Sollte die Rechtsformwahl gemäß Absatz 3 unwirksam sein, so unterliegt der Eigentumsvorbehalt gemäß § 6 dem Recht am jeweiligen Lageort des Lieferungsgegenstandes.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Das Gleiche gilt auch für eine Lücke.
  6. Im Zweifel gilt stets die deutsche Fassung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen.

Stand: 08/2016